Rechtsanwalt Mauritz hat im August 2016 den Prozess gegen einen Schlüsseldienst gewonnen. Das Urteil lesen Sie hier:
„Der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag auf Durchführung einer Türnotöffnung ist wegen Sittenwidrigkeit gemäß §138 Abs. 1 BGB nichtig. Ein Vertrag ist dann sittenwidrig, wenn ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung sowie eine verwerfliche Gesinnung besteht. Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt vor, wenn der Wert der Leistung „knapp“ doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung. Ein solches grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist im Streitfall gegeben.
Der Beklagte hat für seine Tätigkeit (Türöffnung unter 5 Minuten ohne Austausch oder Aufbrechen von Teilen) dem Kläger eine Vergütung von insgesamt 414,12 Euro in Rechnung gestellt. Zumindest in Standardfällen, wie dem vorliegenden, erscheint es geboten und ausreichend, die Höhe der üblichen Vergütung für eine Türöffnung nach §287 ZPO zu schätzen. Grundlage der Schätzung ist dabei für das Gericht die von dem Kläger vorgelegte Preisempfehlung des Bundesverbandes Metall (BVM) für einfache Türöffnungen (Preis incl. Mwst). Hiernach wäre als übliche Vergütung für eine Türöffnung im ländlichen Raum an einem Samstag zwischen 14 und 24 Uhr ein Betrag von 151,20 Euro anzusehen. Unter Berücksichtigung einer Fahrtkostenpauschale von 36,- Euro ist eine Vergütung von insgesamt 187,20 Euro üblich. Vor diesem Hintergrund ist die Leistung des Klägers (sogar) mehr als doppelt so hoch wie die Gegenleistung des Beklagten.
Soweit der Beklagte einwendet, er sei ein Schlüsselnotdienstmonteur, was ein eigenständiger Unternehmenszweig sei, folgt hieraus kein Ergebnis. Zwar fand die Türöffnung als Notfall an einem Samstag statt. Für einen derartigen Fall kann ein entsprechender Zuschlag verlangt werden. Ein derartiger Zuschlag ist bei der genannten Preisempfehlung aber gerade berücksichtigt.
Die vom Beklagten eingereichte Preisempfehlung vom Verband Deutscher Schlüsseldienste e.V. kann nicht als Grundlage der vorgenommenen Schätzung dienen. Unwidersprochen wird dieser Verband geführt von einer Person, die selbst (zumindest) einen Schlüsseldienst betreibt, der ebenfalls die Preise veranschlagt, die doppelt so sind wie aus der Preisempfehlung des Bundesverbandes Metall.
Nach allem hat der Beklagte an den Kläger 414,12 Euro zu zahlen.“
Verbraucherschutz.de schreibt:
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Mauritz, LL.M.
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Marie-Juchacz-Str. 17
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