Die schönste Zeit des Jahres sollte die Urlaubszeit sein. Bei der Buchung eines All-inclusive-Urlaubs darf man also auch “alles-inklusive” erwarten.
Verlangt das gebuchte Hotel für Getränke beim All-inclusive-Urlaub jedoch Geld, ist das ein Reisemangel. Der Gast muss den vollen Reisepreis nicht bezahlen, so das Amtsgericht Charlottenburg (Az.: 233 C 165/10).
Bei einer All-inclusive-Pauschalreise in die Vereinigten Arabischen Emirate waren im Angebot Getränke, Bier, Wein, Kaffee & Tee sowohl im Restaurant als auch an der Poolbar offeriert. Doch an den ersten 4 Tagen sollten sämtliche Getränke selbst bezahlt werden. Anschließend gab es zum Mittag- und Abendessen 2 Getränke dazu. Doch “all-inclusiv” definiert sich anders.
Das Gericht entschied: für 4 Tage Reisepreis-Minderung um 10%, für die übrigen Tage um 7%. Anspruch auf Schadenersatz hat der Reisende deswegen allerdings nicht.