„in diesem Fall ist es leider richtig, dass alles einbehalten werden kann/muss von Air Berlin. Da es alles zur Insolvenzmasse gehört.“
Herr Timo A. schrieb uns am 21.8.17:
Guten Tag,
ich habe nach Ankündigung von Airberlin im April 2017, nach der der Flugbetrieb für die nächsten 18 Monate zugesichert wurde (s. u. a. Bericht im Spiegel: http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/air-berlin-erhaelt-erneut-geldspritzen-von-etihad-a-1145952.html) bei der Airline am 20.07.2017 fünf Flüge für 2017/2018 gebucht. Jetzt wurde allerdings ein Insolvenzantrag eingebracht und der Betrieb der Airline wird über den Bundeskredit nur noch bis vermutlich Oktober gewährleistet. Daraufhin habe ich meine Flüge, die im Oktober, November, Dezember und Januar stattfinden sollen storniert und über eine andere Airline gebucht.
Ich hatte die Hoffnung, dass trotz Insolvenz, möglicherweise zwar der Ticketpreis verloren geht, dass ich aber die Steuern und Gebühren, die der Staat / Flughafen ja durch die Stornierung meines Fluges gar nicht bekommen wird, zurückerhalten würde. Nun hat mir Airberlin allerdings schriftlich mitgeteilt, dass dies nicht der Fall ist und ich meine Forderungen an den Insolvenzverwalter richten soll (mit eher bescheidenen Erfolgsaussichten). Ist das richtig, dass im Insolvenzfall selbst die Steuern / Gebühren nicht zurückerstattet werden? Kann ich diese (zumindest die Steuern) ggf. beim Finanzamt geltend machen?
Für Ihre Hilfe wäre ich sehr dankbar.
Herzliche Grüße
Verbraucherschutz.de leitete die Anfrage an unseren Partneranwalt, Herrn Vincent Aydin weiter, der uns schrieb:
Hallo Frau Lauckenmann,
in diesem Fall ist es leider richtig, dass alles einbehalten werden kann/muss von Air Berlin. Da es alles zur Insolvenzmasse gehört.
Mit freundlichen Grüßen
Vincent Aydin
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Vincent Aydin
MEA Rechtsanwälte
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