321-Job.de: „Eine Vermittlungsgarantie ist nicht geschuldet, da die Auftragnehmerin nicht entscheiden kann, ob ein Arbeitsvertrag zustande kommt.“
Die Rechtsanwälte der 321-Job.de Arbeitsvermittlung schrieben uns:
Der Vertrag ist transparent und übersichtlich. Die Klauseln können problemlos von dem Vertragspartner zur Kenntnis genommen werden.
Der Vertrag sieht eine Leistungsverpflichtung der Jäckle/Lobitz GbR vor, die in Ziffer 1 des Vertrages beschrieben ist:
„1. Gegenstand des Vertrages
Bestandteil der Dienstleistung sind alle Leistungen zur Vorbereitung der Durchführung einer Vermittlung, sowie die Feststellung der fachlichen Kenntnisse und die damit verbundene Beratung. Zudem ist im Einzelfall eine entsprechende Unterstützung bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen möglich. Eine Vermittlungsgarantie ist nicht geschuldet, da die Auftragnehmerin nicht entscheiden kann, ob ein Arbeitsvertrag zustande kommt. Dies entscheiden die Unternehmen, an welche die Unterlagen übermittelt werden und der/die Auftraggeber/in.“
In Ziff. 3 des Vertrages ist die Vergütung geregelt. Dort steht beschrieben:
„3. Vergütung
Nach erfolgreichem Abschluss der Dienstleistungen durch die Auftragnehmerin (Punkt 1 im Vertrag) wird ein Honorar fällig. Das Honorar beträgt einmalig 250,00 Euro. Dieses Honorar entrichtet der/die Auftraggeber/in an den Auftragnehmer. (…)“
Mündliche Nebenabreden zu dem Vertrag wurden nicht getroffen. Die sieht auch die Regelung der Ziff 5 des Vertrages vor.