Jedes Jahr ändern sich Gesetze. Hier nun die Informationen zum Telekommunikationsgesetz!
Ein Umzug von A nach B war bisher kein Kündigungsgrund. Das galt bisher für alle Verträge für Telefon, Internet und Fernsehanschluß. Aber das ist nicht mehr in allen Fällen so! Nach Änderung des Telekommunikationsgesetz (TKG), besteht nun beim Umzug unter Umständen ein Sonderkündigungsrecht. Da die Technik nicht aufzuhalten ist und wir Verbnraucher immer mobiler werden und vielleicht auch aus beruflichen Gründen öfter den Wohnsitz wechseln, hat der Gesetzgeber das TKG angepasst. Wer umzieht, hat nun ein Sonderkündigungsrecht bei seinem Telefonvertrag (Festnetz, Mobilfunk und Internet)!!!
Jeder Verbraucher kann nun seinen alten Vertrag zu denselben Konditionen mit zum neuen Wohnsitz nehmen. Kann der Telefonanbieter am neuen Wohnort keinen TK-Anschluss anbieten, hat der Kunde nun ein Sonderkündigungsrecht. Spätestens 3 Monate nach dem Umzug endet der alte Vertrag.
Über nachstehende Dinge muss man sich nun auch nicht mehr ärgern :
•Ab 1. September 2012 müssen die Warteschleifen bei Servicehotlines (0900er-/0180er-Nummern) in den ersten 2 Minuten “kostenfrei” sein.
•Ab 1. Juni 2013 muss die “gesamte” Wartezeit bei Sonderrufnummern, die im Minutentakt abgerechnet werden, kostenfrei sein. Auch das Weiterleiten zu einem anderen Gesprächspartner im Unternehmen darf keine Zusatzkosten verursachen.
•Ein Mobilfunkanschluss darf vom Anbieter erst dann gesperrt werden, wenn mehr als EURO 75,– Schulden aufgelaufen sind.
•Die Gebühren für kostenpflichtige Hotlines wurden eingegrenzt. Eine 0900er-Nummer darf nur noch max. EURO 3,– pro Minute oder bei zeitunabhängiger Berechnung max. EURO 30,– Euro kosten.
•Wer ein Klingelton-Abo abschließt, muss dies erst bestätigen. Der Verbraucher erhält eine Bestätigungs-SMS über den Vertragsabschluss. Bestätigt er diese nicht, gilt auch der Vertrag nicht!!
•Jeder Telefonkunde kann nunmehr zur evtl. Klärung von Forderungen einen Einzelverbindungsnachweis verlangen.