Vorsicht beim unvollständigen oder fehlenden Impressum
Bei unseren Recherchen im Rahmen unseres Beschwerdemanagements fällt uns immer wieder auf, dass bei unseriösen Firmen das Imressum fehlerhaft ist oder sogar gänzlich fehlt. Achten Sie bei Ihren Online-Aktivitäten auf das Impressum.
Wir haben in Deutschland eine Kennzeichnungspflicht nach § 5 TMG und § 55 RStV. Folgende Angaben sind auf der Homepage zu machen:
1. Name und Anschrift des Diensteanbieters
Name und Anschrift sind nach § 5 Abs. 1 Nr 1 TMG anzugeben:
“den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen.”
Hierbei gilt allgemein:
bei Personen mindestens ein ausgeschriebener Vorname sowie der Nachname;
bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) und Personengesellschaften, die mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (z.B. GbR, OHG) die Firmenbezeichnung, die Rechtsformbezeichnung sowie mindestens ein ausgeschriebener Vorname sowie der Nachname des Vertretungsberechtigten;
Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Bei juristischen Personen oder ihnen gleichgestellten Personengesellschaften der Sitz.
Achtung: Ein Postfach genügt nicht, da dies keine ladungsfähige Anschrift darstellt.
Angabe der Rechtsform:
Wie oben dargelegt, muss bei juristischen Personen die Rechtsform nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG angegeben werden. Bei der Rechtsform handelt es sich um die Zusätze wie “GmbH” oder “AG”.
Neu ist hierbei, dass nun auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auf ihre Rechtsform hinweisen muss. Auch Anstalten, Körperschaften oder Stifungen des öffentlichen Rechts müssen nunmehr ihre Rechtsform im Impressum angeben.
Hier stellt sich die Frage, ob die gängige Abkürzung der Rechtsform wie zum Beispiel “GmbH” bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausreicht. Diese Frage ist nicht unumstritten. Die Angabe der reinen Abkürzung wird dabei von Lorenz als nicht ausreichend erachtet (Lorenz, K&R 2008, S. 343).
Kapital der Gesellschaft:
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG müssen sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital angegeben werden. Es handelt sich hierbei also nicht um eine zwingende Vorgabe, d.h. das Stamm- oder Grundkapital muss nicht generell angegeben werden. Werden jedoch Angaben zum Kapital der Gesellschaft gemacht, müssen diese richtig sein. Dies dient dem Schutze vor Irreführungen des Verbrauchers. Wenn Sie daher auf Ihrer Unternehmenshomepage irgendwo in der allgemeinen Beschreibung Angaben zum Kapital der Gesellschaft machen, müssen Sie das Stamm- und Grundkapital auch im Impressum ausweisen und wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, den Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen.
2. Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme
§ 5 Abs. 1 Nr 2 TMG sagt dazu wörtlich:
“Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.”
Danach ist anzugeben:
die E-Mail-Adresse (nach § 5 Nr. 2 TMG vorgeschrieben)
die Telefonnummer* / Faxnummer (letztere soweit vorhanden)
*Hinweis zur Telefonnummer im Impressum: Die Angabe der Telefonnummer im Impressum war nach dem Urteil des OLG Köln vom 13.02.2004, Az 6 U 109/03 erforderlich. Nach einer anderen Auffassung war jedoch eine Telefonnummer entbehrlich: Urteil des OLG Hamm vom 17.03.2004, Az 20 U 222/03, abgedruckt in Computer & Recht 2005, Seite 64. Eine 0190-Nummer als Telefonnummer soll aber nach einer Auffassung in der Literatur durchaus ausreichen und damit sogar ggf. geeignet sein, den Telefonkontakt geringer zu halten.


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