Melden Sie sich als Privatperson nicht bei Melango an!!!!
Ein Verbraucher schrieb uns:
Habe mich auf der Facebookseite angemeldet und 2 Tage später eine Rechnung über 285,60 erhalten. Auf der Seite war nichts von Kosten erwähnt. Nach 6 Tagen habe ich die Mahnung und Vollstreckung erhalten. Schreiben vom 09.02.2012, erhalten am 10.02.2012 und Frist bis 09.02.2012. Ich werde darauf nicht reagieren oder gibt es da einen anderen Weg dieser Firma das Handwerk zu legen.
Verbraucherschutz.de schrieb:
da Sie schreiben, Sie hätten sich über Facebook bei Melango angemeldet, wäre es von großem Interesse für uns zu erfahren, wie Melango sich bei Facebook dargestellt hat.
Wie konnten Sie sich dort anmelden? Mussten Sie nicht auf die Homepage von Melango gehen?
Denn Melango hat in seinen Geschäftsbedingungen und AGB’s eigentlich alles schriftlich dargestellt
Der Verbraucher schrieb:
auf der Facebookseite war nur rechts ein Hinweis auf Restposten von Wii und iPhon bis zu 70% günstiger da zum Teil B- Ware. Da stand nix von Kosten für die Anmeldung. Mann musste seine Daten eingeben um auf die Seiten zu Kommen die, die Angebote darstellten.
Habe heute zufällig ein Forum entdeckt mit Leuten die da wohl auch das Problem haben.
http://www.gutefrage.net/alles-zu/abzocke/melango/1
Verbraucherschutz.de schrieb dem Verbraucher:
ich kann das leider nicht nachvollziehen, weil ich keine Werbung von Melango auf Facebook entdecken kann.
Lediglich einen Link
Melango – Produktverwaltung
Benutzername: Passwort: Passwort vergessen? >>> KLICK <<< Bitte wählen Sie hier den Marktplatz aus, auf dem Sie sich registriert haben:
produktverwaltung.melango.de
der aber schon durch Facebook Usern als als Missbrauch gemeldet wurde. (siehe Sreenshot)
Sollten Sie noch einmal auf die Werbung von Melango stoßen, dann machen Sie bitte unbedingt einen Sreenshot und senden mir diesen zu.
Verbraucherschutz.de rät allen Verbrauchern, sich vor der Anmeldung, einer Bestellung etc auf einer Homepage, sich die Geschäftsbedingungen und AGB’s gut durchzulesen.
Nachstehend die Geschäftsbedingungen und AGB’s von Melango:
Geschäftsgegenstand:
Der Geschäftsgegenstand beschränkt sich auf Entwicklung, Betrieb und Betreuung eines B2B-Handelsportals für Dritte im Internet.
Melango.de GmbH – Verträge im Internet rechtswirksam!
Groß- und Einzelhändler haben im Internet auf Melango.de eine eigene Plattform, um Waren schnell und einfach zu handeln. Der Hersteller und Großhandel kann hier unter anderem Sonderposten, Restposten und Überproduktionen anbieten, die wiederum von Einzelhändlern geordert werden können.
Melango.de GmbH – Seit 2005 bringen wir Käufer und Verkäufer zusammen!
Der “B2B-Marktplatz” Melango.de ist damit der optimale Treffpunkt für Handelsunternehmen, die Waren aus den verschiedensten Bereichen suchen. Wo sonst längere telefonische Recherchen erforderlich sind, reichen bei Melango wenige Klicks aus, um die passenden und preiswerten Produkte zu finden. Nach der erstmaligen Registrierung können Unternehmer ihre Angebote einstellen. Zur Produktpräsentation bietet Melango die Einstellung von Fotos und Textbeschreibungen an.
Endurteil 13 C 1095/10 Amtsgericht Chemnitz: Gültiger Vertrag bei Melango.de
Das sah im August auch ein anderer Richter nicht anders und führte in der Urteilsbegründung unter dem Aktenzeichen 16C/1107/10 aus, die Kostenpflicht sei eindeutig erkennbar. Auch sei auf der Seite klar und für jedermann verifizierbar, dass die Nutzung der Plattform ausschließlich „registrierten Händlern, Gewerbetreibenden und Kaufleuten im Sinne des HGB und somit allen Unternehmern im Sinne des § 14 BGB” zur Verfügung steht.
Melango.de für Einkäufer und Lieferanten
Gewerbliche Einkäufer haben die Möglichkeit, nach Großhändlern, Herstellern oder Dienstleistern zu suchen und direkte Produkt- und Preisanfragen zu stellen. Eine Vielzahl an Suchanfragen sorgt dafür, dass die bei uns gelisteten Lieferanten eine große Anzahl an qualifizierten Neukundenkontakten erhalten.
Die AGB’s sagen:
Geschäftsgegenstand:
Der Geschäftsgegenstand beschränkt sich auf Entwicklung, Betrieb und Betreuung eines B2B-Handelsportals für Dritte im Internet.
Melango.de GmbH – Verträge im Internet rechtswirksam!
Groß- und Einzelhändler haben im Internet auf Melango.de eine eigene Plattform, um Waren schnell und einfach zu handeln. Der Hersteller und Großhandel kann hier unter anderem Sonderposten, Restposten und Überproduktionen anbieten, die wiederum von Einzelhändlern geordert werden können.
Melango.de GmbH – Seit 2005 bringen wir Käufer und Verkäufer zusammen!
Der “B2B-Marktplatz” Melango.de ist damit der optimale Treffpunkt für Handelsunternehmen, die Waren aus den verschiedensten Bereichen suchen. Wo sonst längere telefonische Recherchen erforderlich sind, reichen bei Melango wenige Klicks aus, um die passenden und preiswerten Produkte zu finden. Nach der erstmaligen Registrierung können Unternehmer ihre Angebote einstellen. Zur Produktpräsentation bietet Melango die Einstellung von Fotos und Textbeschreibungen an.
Endurteil 13 C 1095/10 Amtsgericht Chemnitz: Gültiger Vertrag bei Melango.de
Das sah im August auch ein anderer Richter nicht anders und führte in der Urteilsbegründung unter dem Aktenzeichen 16C/1107/10 aus, die Kostenpflicht sei eindeutig erkennbar. Auch sei auf der Seite klar und für jedermann verifizierbar, dass die Nutzung der Plattform ausschließlich „registrierten Händlern, Gewerbetreibenden und Kaufleuten im Sinne des HGB und somit allen Unternehmern im Sinne des § 14 BGB” zur Verfügung steht.
Melango.de für Einkäufer und Lieferanten
Gewerbliche Einkäufer haben die Möglichkeit, nach Großhändlern, Herstellern oder Dienstleistern zu suchen und direkte Produkt- und Preisanfragen zu stellen. Eine Vielzahl an Suchanfragen sorgt dafür, dass die bei uns gelisteten Lieferanten eine große Anzahl an qualifizierten Neukundenkontakten erhalten.
5 Preise und Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellung
1. Preise für die Nutzung von Melango.de
Die Anbieterin verschafft dem Nutzer den entgeltlichen Zugang zum Melango-B2B-Marktplatz im Rahmen eines entgeltlichen zweijährigen (Mindestvertragslaufzeit) Abonnements.
Der Nutzer verpflichtet sich für die Bereitstellung der Zugriffsmöglichkeit auf die Datenbank einen monatlichen Betrag in Höhe von 11,90 Euro zu zahlen (285,60 Euro für 2 Jahre). Alle Preise für die von der Anbieterin angebotenen Produkte verstehen sich inklusive der jeweils im Fälligkeitszeitpunkt geltenden Mehrwertsteuer.
Grundgebühr für 24 Monate: EUR 285,60
2. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 24 Monate.
3. Das vertraglich geschuldete Entgelt für die Nutzung der Dienstleistung wird dem Kunden jeweils für 24 Monate im Voraus in Rechnung gestellt.
In Österreich hat der Internet-Ombudsmann sowohl Vendis als auch Melango bereits auf deren „Watchlist“ gesetzt (= unseriöse Unternehmen): http://www.ombudsmann.at/schlichtung.php/cat/24/title/Watchlist_nach_Firmennamen


Herr M.Wolf. hatte uns geschrieben, dass er lediglich ein Laptop für sein Enkel gesucht hatte und unwissentlich durch die Eingabe seiner Daten zu einer 24-monatigen Mitgliedschaft bei Melango verpfichtet wurde.
Verbraucherschutz.de schrieb den Geschäfstführer der Firma, Herrn Wachsmuth, an und bat um eine Stornierung des Vertrages auf dem Kulanzwege.
Die Firma Melango, Herr Wachsmuth, hat sich nie bei uns gemeldet.
Ich habe jetzt das gleiche Problem und weis nicht weiter.
Was soll ich machen?
Können sie mir Helfen?
Grüße tim
Auch ich habe desselbe erlebt und habe im Internet daraufhin recherchiert. Dort habe ich feststellen müssen: Zu der Firma Melango gibt es eine Menge Leute, die darauf reingefallen sind und eine Mitgliedschaft aufgebrummt bekamen.
ABER:
Es gibt eine sehr hilfreiche Seite im Internet: http://www.blogwave.de – kann ich wirklich allen nur wärmstens empfehlen!!! Lest einmal nach, was dort unter “Abzockern und Internetbetrügern einen Strich durch die Rechnung machen” geschrieben steht. Es wird jedem helfen.
Hier gibt es jede Menge hilfreiche Unterstützung, Tipps und Ratschläge, wie man sich erfolgreich gegen Forderungen dieser Firma zur Wehr setzen kann.
Übrigens ändert diese Firma mehrmals am Tag ihre Seite im Internet – egal ob bei facebook oder sonstwo. Manchmal sind Kosten offensichtlich, aber meistens sehr versteckt, teilweise irgendwo in den AGBs mittendrin… Wenn man die Seite zweimal aufruft, bekommt man auch zwei verschiedene Ansichten der Seiten.
In jedem Fall MUSS man der Forderung unbedingt widersprechen. Ein Widerspruchsschreiben findet man beim Verbraucherschutz oder aber auch bei http://www.blogwave.de
Der Widerspruch sollte per Einschreiben mit Rückschein nach Chemnitz geschickt werden. Falls dieses Einschreiben dort nicht angenommen wird (eine neue Masche dieser Firma seit einigen Monaten), dann schickt ein Einwurf-Einschreiben unter Hinzuziehung eines Zeugen beim Einkuvertieren des Widerspruchs und bei der Einlieferung bei der Post!!!
UND VOR ALLEM: NICHTS ZAHLEN – NICHT EINEN CENT! Sonst erkennt ihr einen Vertragsabschluss an…
Die Firma wird auf vielen Wegen versuchen, euch mürbe zu machen, damit ihr zahlt (Drohungen mit Anzeige, Inkasso, Rechtsanwalt usw.) Lasst euch davon nicht verunsichern, sondern lest bei Blogwave mal nach. Dort wird man euch – so wie mir auch – den Rücken stärken und euch helfen.
Grüße, Charlotte
Hallo an alle….bin so wie Ihr auch reingefallen….Habe vor folgendes Schreiben hinzuschicken….Reicht das wohl?
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
Betrifft : Ihre „Zahlungsaufforderung“ vom 21.02.2012 / AK K12-303894
Da Sie unter Ihrer Postanschrift nicht erreichbar sind, ein Einschreiben mit Rückschein kam mit dem Hinweis „nicht zustellbar“ zurück, sende ich Ihnen dieses Telefax welches Ihnen auch per email zugesandt wird.
Ich widerrufe Ihre Zahlungsaufforderung sowie den angeblichen Abschluss eines angeblichen Vertrages aus folgenden Gründen:
1. Ihrer Zahlungsaufforderung ist keine ordentliche Rechnung vorrausgegangen in der nach § 14 UstG der ausweispflichtige angewandte gültige Steuersatz ausgewiesen ist bzw sich ein Hinweis auf Steuerbefreiung befindet. Ich gehe davon aus das Ihr “Unternehmen“ nicht von der kleinunternehmerregelung betroffen ist, und somit nicht von der Umsatzsteuerausweisung befreit ist. Auch fällt Ihre Forderung nicht unter die Kleinbetragsrechnung, da sie den Betrag von 150,00 € übersteigt
2. Es wird auf Ihren Anmeldeseiten nicht deutlich genug auf die Kosten hingewiesen, ein direkter Button oder Link zu Ihren AGB´s ist nicht ersichtlich
3. Hyperlinks zu Ihren AGB´s sind nur durch zufall zu finden.
4. Mangelhafte bzw gar keine Prüfung der Unternehmereigenschaft.
5. Ein „Vertrag“ ist nicht zustande gekommen da ich kein Vertragsangebot von Ihnen erhalten habe. Ein Vertrag kommt nur durch Angebot und Annahme zustande.
6. Hilfsweise und rein vorsorglich erkläre ich hiermit auch eine Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung. Ihre Webseite ist von vornherein darauf ausgelegt, den User über die Kostenpflichtigkeit zu täuschen. Weiterhin war lediglich eine kostenlose Nutzung gewollt und kein kostenpflichtiges Abo
7. Ich hatte nie die Absicht einen kostenpflichtigen „Vertrag“ mit Ihnen zu schließen weder wurde ich von Ihnen direkt darüber informiert, noch wurde ich über die lange Laufzeit in Kenntnis gesetzt.
8. Die Gegenleistung, nämlich das zu zahlende Entgelt taucht nur im „Kleingedruckten” auf, so dass ich, wie wohl jeder durchschnittliche User davon ausgehen musste, dass es sich nicht um ein kostenpflichtiges Angebot handelt.
9. Bestimmungen in Ihren AGB sind untypisch und so normalerweise, auch auf Plattformen wie Ihre, nicht zu erwarten und damit unwirksam. Siehe auch § 138 BGB Abs. 2
Ich bitte von weiteren Schreiben abzusehen, da ich keinen Vertrag / Abo mit Ihnen abgeschlossen habe.
Anmerkungen:
§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
§ 305c
Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
§ 307 Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
Bitte mal um euren rat , Danke erstmal